(1) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger der in Anspruch genommenen Grundstücke und Anlagen über.

 

(2) Die Rechte aus Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger im Eigentum der begünstigten Grundstücke und Anlagen über, soweit nichts anderes bestimmt worden ist.

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