(1) 1Die Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige gütlich einigen. 2Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

 

(2) 1Scheitert der Güteversuch, so entscheidet die Wasserbehörde über die Entschädigung. 2Ihre Entscheidung ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage bekannt zu geben.

 

(3) In der Urkunde oder Entscheidung sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.

 

(4) 1Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig. 2Die Klage des Entschädigungspflichtigen ist gegen den Entschädigungsberechtigten, die Klage des Entschädigungsberechtigten ist gegen den Entschädigungspflichtigen zu richten. 3Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter entsprechender Anwendung des § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) gewährt werden.

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