(1) 1Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt
1. |
bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer der Bundeswasserstraßen, |
2. |
bei den in der Anlage 1 genannten Gewässern erster Ordnung dem Land, |
3. |
bei natürlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden, |
4. |
bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, sowie stehenden und künstlichen fließenden Gewässern der Eigentümerin oder dem Eigentümer. |
2Die Verpflichtungen nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 24 umfassen auch einen zu deren Erfüllung erforderlichen Gewässerausbau. 3Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Unternehmerinnen und Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen.
(2) Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die nach dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Abs. 1 begründet worden sind, sowie besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau künstlicher und stehender Gewässer bleiben unberührt .
(3) Die Unterhaltungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können die Unterhaltungspflicht auf Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände oder gemeindliche Zweckverbände übertragen; die Übertragung ist der Wasserbehörde mitzuteilen.
(4) 1Das Land beteiligt sich bei den in der Anlage 4 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert. 2Bei der Festsetzung der Höhe der Beteiligung gelten die §§ 48 und 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), entsprechend.
(4) 1Das Land beteiligt sich bei den in der Anlage 4 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert. 2Bei der Festsetzung der Höhe der Beteiligung gelten die §§ 48 und 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229), entsprechend. [Vom 06.06.2018 bis 08.10.2021: 2Bei der Festsetzung der Höhe der Beteiligung gelten die §§ 48 und 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573) [Bis 10.09.2020: Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414)], entsprechend.]
(5) 1Die Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. 2Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. 3Die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.
(6) Ungeachtet der Pflichten nach § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes haben die Anlieger von oberirdischen Gewässern nach vorheriger Ankündigung das Einebnen von Aushub zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und die bodenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.