(1) 1Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Begünstigten vorzulegen. 2Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten.

 

(2) Bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets sollen Festlegungen über den Vorrang einvernehmlicher Regelungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen zwischen landwirtschaftlichen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern gegenüber Ver- oder Geboten getroffen werden.

 

(3) 1Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden. [Bis 31.12.2023: 2Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet. ] [2]2§ 13 Abs. 1 findet keine Anwendung. 3Die Befugnisse nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes der Wasserbehörden bleiben unberührt.

[1] (zu § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung des Verkündungswesens. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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