(1) Über die Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege[2] [Bis 31.12.2022: Regierungspräsidium Darmstadt] als Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange.

 

(2) 1Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, durch die Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 und der Wasserbehörde mitzuteilen. 2Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. 3Ihnen können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

 

(3) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

[1] (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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