§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für

 

1.

Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und

 

2.

oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.

[1] (zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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