§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für
1. |
Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und |
2. |
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen. |
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