(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 106 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegt den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Darüber hinaus sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts- Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3900).
(2) 1Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen
2Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) 1Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:
1. |
die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen, |
2Sie ist ferner zuständige Behörde nach:
(4) 1Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:
1. |
die Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme von
a) |
Zulassungen und Anordnungen nach § 21, |
b) |
Anzeigen und Maßnahmen nach den §§ 82 und 118 für bauliche Anlagen nach § 82, |
c) |
Entscheidungen über Abwassereinleitungen, ausgenommen von Einleitungen in Küstengewässer, |
|
3. |
die Landesschutzdeiche, |
5. |
die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und Vorhaben. |
2Sie sind ferner zuständig für:
a) |
die Aufgaben der Anhörungsbehörde in den von der obersten und oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren, |
c) |
die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes. |
(5) Die Wasserbehörden nehmen ferner die Aufgaben nach den §§ 3, 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen wahr.
(6) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.
(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden.