(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

 

1.

die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

 

2.

auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder

 

3.

eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 28 dieses Gesetzes weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes zu dulden. 2Der Unternehmer kann die ihm obliegenden Pflichten nach Nummer 1 bis 3 durch Zahlung an den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. 3Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

 

(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

 

(3) 1Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit zugunsten des Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers enteignet werden. 2Der Betroffene ist zu entschädigen.

 

(4) 1Die oberste Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. 2Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

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