(1) Bei einer unbeabsichtigten, nicht nur vorübergehenden Erschließung des Grundwassers sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

 

(2) 1Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. 2Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden.

[1] (zu § 49 WHG)

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