1Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
2. |
dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben, |
4. |
dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, |
5. |
in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind, |
6. |
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind. |
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.
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