(1) 1Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung eingeteilt in:

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

alle anderen oberirdischen Gewässer.

2Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer oder Gewässerbereiche erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

 

(2) Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

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