(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

 

1.

das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können,

 

2.

die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind.

 

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

[1] (zu § 9 WHG)

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