(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

 

(3) 1Steht das Eigentum an einem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteil der Ufergrundstücke. 2Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,

 

2.

für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,

 

3.

für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

 

(4)[1] 1Bei Eigentumsänderungen nach §§ 54 bis 57 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt. 2Ist die von der Änderung nach Satz 1 betroffene Eigentumsgrenze auch Grenze eines Gemeinde- oder Kreisgebietes, bewirkt die Eigentumsänderung auch eine Änderung des Gemeinde- oder Kreisgebietes.

Bis 08.06.2024:

(4) Bei Eigentumsänderungen nach §§ 54 bis 57 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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