1Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. 2Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.

[1] (zu § 41 WHG)

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