(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. 2Stehen wasserwirtschaftliche Belange dem Vorhaben entgegen, so hat die Wasserbehörde diese der anderen Zulassungsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden, der unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zu Stande gekommen ist.

 

(3) Lässt sich innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann die Entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen.

 

(4) 1Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wieder herzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. 2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 3 errichtet sind, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

 

(5) Führen die in Absatz 1 genannten Anlagen zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung, sind diese den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen.

[1] (zu § 36 WHG)

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