(1) 1Der Schutz der Küsten durch den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von See-, Bodden- und Haffdeichen (Deiche), Buhnen, Deckwerken und von anderen technischen Einrichtungen und Maßnahmen, einschließlich biologischer Maßnahmen, sowie durch die Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der seewärtigen Dünen und des Strandes (Küstenschutz) ist eine öffentliche Aufgabe. 2Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter. 3Die Pflicht zur Sicherung der Küsten erstreckt sich auf den Schutz von im Zusammenhang bebauten Gebieten.

 

(2) 1Die Durchführung des Küstenschutzes ist eine öffentliche Aufgabe von Küstenschutzverbänden, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift errichtet werden. 2Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Küstenschutz- und Deichverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Aufgabenerfüllung dem bisher Verpflichteten.

 

(3) 1Die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes erstreckt sich nicht auf den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. 2Diese Aufgabe obliegt den durch dieses Gesetz für die Gewässerunterhaltung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet. 3Deiche mit dieser Bedeutung werden nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungsverbandes von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht.

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