(1) 1Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlaß gibt, hat die notwendigen Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch

  • Kosten der Ermittlung des Verantwortlichen,
  • Kosten der Gefahrerforschung,
  • Kosten der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  • Kosten der Kontrollmaßnahmen zur Beurteilung des Erfolges der Gefahrenabwehrmaßnahmen.

2Die Kosten werden von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

 

(2) 1Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. 2Für darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheides festgestellt wird. 3Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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