(1) 1Für die Planfeststellung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes entsprechend. ²Für die Planfeststellung bei Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gilt § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG mit folgenden Abweichungen:
1. |
Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt. |
2. |
Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind. |
3. |
Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend des § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens. |
(2) 1Für die Plangenehmigung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG § 11 dieses Gesetzes und § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. 2Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG
1. |
gilt § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf, und |
2. |
findet § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG keine Anwendung. |
3Ersetzt die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 NNatSchG[2] [Bis 30.09.2022: 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz] entsprechend.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
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