(1) 1Für die Planfeststellung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes entsprechend. ²Für die Planfeststellung bei Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gilt § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

 

2.

Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.

 

3.

Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend des § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.

 

(2) 1Für die Plangenehmigung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG § 11 dieses Gesetzes und § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. 2Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG

 

1.

gilt § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf, und

 

2.

findet § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG keine Anwendung.

3Ersetzt die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 NNatSchG[2] [Bis 30.09.2022: 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz] entsprechend.

 

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 109 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark “Niedersächsisches Wattenmeer” und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.10.2022.

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