(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

[1]entgegen § 4 a den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

 

2.[2] [Bis 31.12.2021: 1.]

einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3 oder § 69 Abs. 2 WHG zuwiderhandelt,

 

3.[3] [Bis 31.12.2021: 2.]

ein altes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt,

 

4.[4] [Bis 31.12.2021: 3.]

ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 32 als Gemeingebrauch gestattet ist,

 

5.[5] [Bis 31.12.2021: 4.]

 

a)

entgegen § 46 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder

 

b)

entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,

 

6.[6] [Bis 31.12.2021: 5.]

entgegen § 48 Abs. 1 eine Stauanlage ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

 

7.[7] [Bis 31.12.2021: 6.]

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt,

 

8.[8] [Bis 31.12.2021: 7.]

entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage nach § 36 WHG oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,

 

9.[9] [Bis 31.12.2021: 8.]

auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dies von der Wasserbehörde nach § 58 Abs. 2 untersagt worden ist,

 

10.[10] [Bis 31.12.2021: 9.]

entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

 

11.[11] [Bis 31.12.2021: 10.]

entgegen § 96 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

 

12.[12] [Bis 31.12.2021: 11.]

als Betreiber einer Abwasseranlage

 

a)

entgegen § 100 Abs. 1 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder

 

b)

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 100 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt,

 

13.[13] [Bis 31.12.2021: 12.]

entgegen § 130 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 130 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

 

1.

des § 92 dieses Gesetzes über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten,

 

2.

des § 34 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs,

 

3.

des § 60 zur Güte oberirdischer Gewässer,

 

4.

des § 82 zur Güte von Küstengewässern,

 

5.

des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 WHG zum Schutz einer staatlichen anerkannten Heilquelle,

 

6.

[14]des § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zur Lagerung in Feldmieten,

Bis 31.12.2021:

6.

des § 90 zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer,

 

7.

des § 95 Abs. 1 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung

oder

 

8.

des § 167 in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung zum Schutz der Gewässer

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtli...

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