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§ 90 Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung
1. |
Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen, |
2. |
bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, |
3. |
Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln. |
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
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