(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, daß der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

 

(2) 1Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. 2Die zuständige Behörde setzt den Schadensersatz fest.

 

(3) Trifft den Unternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 46 sinngemäß Anwendung.

[1] (zu § 31 WHG)

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