(1) 1Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhören der Beteiligten fest.

 

(2) 1Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 87 Abs. 1 oder § 89 Abs. 1, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. 2Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.

[1] (zu § 31 WHG)

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