(1) 1Hat ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, ist der frühere Zustand von dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2Hierüber entscheidet die zuständige Behörde; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen. 3§ 92 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer entfallen.
(2) 1Erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Wiederherstellung nicht, sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, sofern das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuchs oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. 2Das gleiche gilt für andere Grundstücke mit genehmigter Bebauung, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. 3Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ordnet die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung nach Absatz 1 nicht an und besteht kein Anspruch nach Absatz 2 auf Wiederherstellung, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbettes vom Land Entschädigung verlangen.
(4) 1Das Recht auf Wiederherstellung und Entschädigung erlischt binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat. 2Liegen besondere Gründe vor, kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.
(5) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 5 Anwendung.
(6) 1Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. 2Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.
(7) 1Die Rechtsfolgen der Absätze 5 und 6 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. 2In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
(8) 1Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. 2Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen.