(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

 

1.

die Gewässer und ihre Benutzung,

 

1a.

die Indirekteinleitungen,

 

2.

die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

 

3.

die Wasserschutzgebiete,

 

4.

die Überschwemmungsgebiete,

 

5.

die Talsperren und Rückhaltebecken,

 

6.

die Deiche,

 

7.

die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen,

zu überwachen. 2Werden Gewässerbenutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Indirekteinleitungen ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung ausgebaut, Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird.

 

(2) 1Wer glaubhaft macht, daß er durch die Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers einen Schaden erlitten hat und daß er ein rechtliches Interesse an den mit dem Schadensereignis in zeitlichem, räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehenden Erkenntnissen hat, kann insoweit von der zuständigen Behörde Auskunft verlangen und die verfügbaren Akten, Daten und Unterlagen einsehen. 2Die Rechte nach Satz 1 stehen auch demjenigen zu, der als Schädiger zum Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 3Die Behörde ist zur Auskunft und zur Gestattung der Einsichtnahme nicht verpflichtet, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigen würde, die Vorgänge nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen oder das Geheimhaltungsinteresse dritter Personen überwiegt.

 

(3) 1Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. 2Die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung gelten entsprechend.

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