1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der ISO 14001 zertifiziert sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. 2Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. 3Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. 4Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. 5Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

 

1.

Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

 

2.

Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

 

3.

Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

 

4.

Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

 

5.

der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

[1] (zu § 21h WHG)

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