(1) 1Die Bediensteten der für die Erteilung von Wasserrechten, der für die Gewässeraufsicht und der für die Grundlagenermittlung zuständigen Behörden sowie die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten dieser Behörden sind befugt, zur Überwachung nach § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes, zur Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und zur Durchführung der Gewässeraufsicht Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und die zu überwachenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.

 

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge