(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe zu leisten.

 

(2) 1Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. 2Den in Anspruch genommenen Bewohnern des bedrohten Gebietes ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. 3Der den in Anspruch genommenen Bewohnern benachbarter Gebiete entstehende Schaden ist in entsprechender Anwendung der §§ 40 und 41 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen. 4§ 43 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. 5Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 108). 6Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest.

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