(1) Zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder der Abführung von Abwasser können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines fließenden Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke von den zuständigen Behörden verpflichtet werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.

 

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

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