1Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird. 2Die Pflicht zur Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die erlaubnispflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern und Talsperren.

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