(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

 

(2) 1Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können als solche staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). 2Der Eigentümer oder der Betriebsinhaber hat die Überwachung durch die zuständige Behörde zu dulden. 3Er hat das Betreten von Grundstücken zu gestatten, zum Zwecke der Überwachung Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.

 

(3) 1Zum Schutze einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2§ 19 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 14 und 15 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

 

(4) 1Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. 2§ 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

 

(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

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