(1) 1Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde. 3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. 4Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 5Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. 6Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. 7Die Fristbestimmung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. 8Der Staat und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei; die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.

 

(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet; dabei kann verlangt werden, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

 

(3) 1Anlagen zur Benutzung eines Gewässers dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der Behörde anzuzeigen.

 

(4) Für die Anlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis errichtet sind, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur, soweit bei Erteilung der Erlaubnis, der Bewilligung, des alten Rechts oder der alten Befugnis nichts anderes bestimmt ist.

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