(1) 1Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen nach § 2 sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 2d auszurichten. 2Dabei sind nach § 1a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz des Wasserhaushaltgesetzes die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Gewässerökologie zu berücksichtigen.

 

(2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.

 

(3) 1Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 25a erteilt werden. 2Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. 3Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.

 

(4) 1Bestehende Rechte zur Benutzung eines Gewässers zum Zweck der Energieerzeugung durch Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, diese Anlagen zu betreiben, soweit hierdurch nicht der Zustand des Gewässers zusätzlich beeinträchtigt wird. 2Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

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