(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.

 

(2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung.

 

(3) 1Durch ordnungsbehördliche Verordnung kann geregelt werden

 

1.

die Ausübung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Ordnung (Schifffahrtsverordnung); dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,

 

2.

das Verhalten in Häfen und an Lande- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags aus den zu Nummer 1 genannten Gründen und im Interesse der Unterhaltung von Häfen oder Umschlaganlagen (Hafenverordnung).

2In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.

 

(4) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 3 zuständigen Behörde hinausgeht, so erläßt sie die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

 

(5) 1Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. 2Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.

 

(6) 1Soweit die Schifffahrt nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf sie auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. 2Die Genehmigung soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. 3Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. 4Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Naturhaushalts, der öffentlichen Wasserversorgung, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers es erfordern. 5Absatz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

 

(7) Durch Rechtsverordnung kann die für den Verkehr zuständige oberste Landesbehörde regeln

 

1.

die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten

 

2.

die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten.

[1] § 37 Absatz 3 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EC vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261), die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl EU Nr. L 166 S. 31), die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5), die Richtlinie 2008/126/EG vom 19. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 32 S. 1), die Richtlinie 2009/46/EG vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14) und die Richtlinie 2009/56/EG vom 12. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 150 S. 5). § 37 Absatz 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152). .

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