1Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen. 3Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Planung, Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen nach § 48 errichtet und betrieben werden.

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