(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. 3Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

 

1.

Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle,

 

2.

Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind.

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