(1) 1Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie den

 

1.

aus § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,

 

2.

auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer,

 

3.

in einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben entsprechen und

 

4.

Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen für dieses Abwasser nach den Nummern 2 und 3 sicherstellen und

 

5.

der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dienen.

2§ 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

 

(2) 1Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch Rücknahme oder Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§§ 12 und 15 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 25 dieses Gesetzes) sicherzustellen, daß die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. 2Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, soweit diese nach dem In-Kraft-Treten des vorgenannten Gesetzes festgelegt worden sind. 3Die in diesem Gesetz, in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung, in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind einzuhalten.

 

(3) 1Sofern das Abwasser keine gefährlichen, prioritären oder prioritär gefährlichen Stoffe beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flusskläranlagen übergangsweise abweichend vom Stand der Technik erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung für die Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage und die auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung für den Zustand der Gewässer festgelegten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden. 2Bei der Befristung der Erlaubnis sind die in Absatz 1 oder in einer auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Fristen zu beachten.

 

(4) 1Werden in der Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für einen Herkunftsbereich allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls gestellt, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Abwasserkatasters und eines Nachweises über die Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass nachträgliche Anforderungen an eine vorhandene Einleitung zu stellen sind.

[1] (zu §§ 7a, 18a, 25a bis 25d, 33a und 36 WHG)

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