(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 2Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere

 

1.

die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,

 

2.

das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ,

 

3.

das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

 

4.

die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes,

 

5.

das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

 

6.

die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,

 

7.

die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Absatzes 1a und 1b.

3Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Satz 2 Dritter bedienen.

 

(1a) 1Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 Nr. 7 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. 2Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahrenerneut vorzulegen. 3Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. 4Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 und 5 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. 5Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. 6Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind. 7Das Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden.

 

(1b) 1Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. 2Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.

 

(1c) 1Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder, im Falle eines Übergangs der Aufgabe des Absatz 1 Nr. 2 auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, diesen zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.

 

(1d) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

 

(1e)[2] Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung

 

1.

Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Absatz 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft,

 

2.

festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist,

 

3.

die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.

Die auf ...

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