1Kann die Gemeinde das Abwasser aus einem Gewerbebetrieb, einer anderen Anlage oder das Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, in Erfüllung der ihr nach § 53 Abs. 1 insgesamt obliegenden Verpflichtungen erst später übernehmen, hat bis zur Übernahme derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. 2Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt. 3Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.

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