1Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen. 2Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch

 

1.

die Kosten der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 53 Absatz 1e Satz 3[1] [Bis 15.03.2013: § 61a Abs. 5 Satz 4],

 

2.

die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen,[2] [Bis 15.03.2013: sowie]

 

3.

die Kosten zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung sowie[3] [Bis 15.03.2013: .]

 

4.

[4]die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.

3Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 16.03.2013.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 16.03.2013.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 16.03.2013.
[4] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes. Anzuwenden ab 16.03.2013.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge