(1) 1Die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private sowie gewerbliche und dieser vergleichbaren Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Veränderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, daß die Abwasseranlagen nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57 Abs. 1 errichtet und betrieben werden können. 3Die Regelungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige zu treffen. 4Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. 5Die Pläne sind fortzuschreiben. 6Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 7Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.

 

(2) 1Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. 3Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 4Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. 5Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. 6Keiner Genehmigung bedürften Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,

 

1.

die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde festgelegt sind,

 

2.

die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist,

 

3.

bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

 

(3) 1Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Leitet der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage das Abwasser in eine öffentliche Kanalisation ein, ohne daß er dafür einer Genehmigung nach § 59 bedarf, kann ihm aufgegeben werden, bestimmte Werte im Ablauf der Anlage einzuhalten.

 

(4) 1Für genehmigungspflichtige Anlagen ist bei Baubeginn der zuständigen Behörde vorzulegen

 

1.

ein Nachweis über den Schallschutz, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung aufgestellt oder geprüft sein muss,

 

2.

ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung geprüft sein muss.

2Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Nachweise und die Bescheinigung nach Satz 1 nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt und geprüft sein müssen. 3Sie kann auf Bauvorlagen sowie auf die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. 4Mit Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.

 

(5) 1Soweit Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach § 63 Abs. 1 oder eine Zustimmung nach § 80 der Landesbauordnung ein. 2Die für die Genehmigung nach § 58 Abs. 2 zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

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