(1) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss

 

1.

der Genehmigung für bestimmte Herkunftsbereiche eine Anzeigepflicht vorzusehen

 

2.

eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist oder die zu schädlichen Gewässerveränderungen führen können.

 

(3) 1Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Indirekteinleitungen vor. 2Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.

 

(4) 1Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Diese kann zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen. 3Sie kann Nachweise zur Prüfung nach Satz 2 durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen.

[1] (Zu §§ 55, 58 WHG)

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