(1) 1Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Kanalisationsnetze für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind und der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich. 2Einleitungen in private Abwasseranlagen für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die drei Hektar und weniger betragen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Im Falle der Anzeige kann die zuständige Behörde Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten.

 

(2) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes nach Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.

 

(3) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 59 Absatz 4 entsprechend.

[1] (Zu § 59 WHG)

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