(1) 1Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser durch eigenes Personal mit geeigneter Vorbildung zu untersuchen oder auf seine Kosten durch eine von ihm beauftragte geeignete Stelle untersuchen zu lassen. 2Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für das Wasserrecht zuständigen Ausschusses des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

 

1.

die Ermittlung der Abwassermenge,

 

2.

Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probeentnahmen,

 

3.

die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist und in welcher Art und in welchem Umfang die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind.

 

(3) Die für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Behörde kann den Abwassereinleiter von der Untersuchungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.

 

(4) Die Untersuchungsergebnisse sind von demjenigen, der die Untersuchung durchgeführt hat, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde unmittelbar vorzulegen.

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