1Wer nach §§ 59 und 59a Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. 3Der Abwassereinleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen. 4§ 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

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