(1) 1Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG zu betreiben. [Bis 15.03.2013: 1Wer eine Abwasseranlage nach § 58 betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. 3§ 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.] 4Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. 5Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. 6Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. 7Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
1. |
die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, |
2. |
die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde durch die zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen, |
3. |
den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen. |
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
1. |
die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, |
2. |
die Verpflichtung des Betreibers, Unterlagen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen, |
3. |
die ohne besondere wasserbehördliche Anordnung von Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers regelmäßig zu überprüfenden Anlagen oder Anlageteile sowie über die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen. |
(3) Bei Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.