(1) 1Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der Schmutzwassereinleitung von Amts wegen festzusetzen
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die Jahresschmutzwassermenge, |
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die Überwachungswerte (§ 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes). |
2Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs.1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen. 3Enthalten bereits erteilte Bescheide die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben nicht, sind die Bescheide nachträglich zu ergänzen. 4Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge ist mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. 5Der Einleiter hat dazu auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrundegelegten Messergebnissen und Daten mitzuteilen.
(2) 1Die Jahresschmutzwassermenge wird aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet. 2Dabei sind regelmäßig wiederkehrende Schwankungen des Schmutzwasseranfalls im Verlauf des Jahres oder kürzerer Zeitabschnitte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Überwachungswerte werden nach Maßgabe der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt.
(3a) Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Wert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrundegelegt.
(4) 1Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flusskläranlage zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage berechnet wird. 2In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören; dabei sind unverschmutzte oder sanierte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen. 3Der Einzugsbereich ist der Entwicklung jeweils anzupassen. 4Die wasserrechtliche oder verbandsaufsichtliche Genehmigung der Flusskläranlage gilt als Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes, wenn in ihr die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. 5Der für die Flusskläranlage Abgabepflichtige zahlt auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flusskläranlage eingeleitete Niederschlagswasser. 6Die in § 73 Abs. 2 vorgesehene Freistellung von der Abgabepflicht gilt auch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flusskläranlage vorliegen.
(5) 1Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift entsprechenden Bescheid zugelassen ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Daten und Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der nach Absatz 1 in den Bescheid aufzunehmenden Angaben erforderlich sind. 2Er hat insbesondere die jährlich zum 1. März von ihm für das vorangegangene Jahr entsprechend Absatz 2 ermittelte Jahresschmutzwassermenge und die dabei zugrunde gelegten Meßergebnisse und Daten mitzuteilen. 3Er hat ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden. 4§ 117 findet Anwendung.
(6) 1Erklärt ein Abwassereinleiter gemäß § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde, daß er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er auch anzugeben, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. 2Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu oder weist die Festsetzungsbehörde nach, daß die vom Abwassereinleiter erklärte Abwassermenge überschritten wurde, ist für den gesamten Erklärungszeitraum die diesem Zeitraum entsprechende Schmutzwassermenge der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid zu entnehmen. 3Der Abwassereinleiter hat die zur Überprüfung seiner Angaben erforderlichen Ermittlungen zu dulden. 4§ 117 findet Anwendung.
(7) 1Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes muß gemäß den Festlegungen im Bescheid, im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes gemäß den Bestimmungen des § 72 durchgeführt werden. 2Die Proben sind im Erklärungszeitraum einmal in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. 3In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messe...