(1) 1Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung oder in sonstigen fließenden Gewässern erfordern, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. 2Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. 3Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlaß zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet.

 

(2) § 46 findet sinngemäß Anwendung.

 

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

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