1Die Gewässerunterhaltung nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. 2Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

[1] (zu § 28 WHG)

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