(1) 1Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung. 2Ausgenommen sind

 

1.

Anlagen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen,

 

2.

Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,

 

3.

Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden,

 

4.

Anlagen, an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter A. Abschnitt II Nrn. 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,

 

5.

Anlagen, die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen.

 

(2) 1Die Genehmigung wird widerruflicherteilt und darf nur versagt oder, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Bewirtschaftungsziele nach § 2 und ein Maßnahmeprogramm nach §§ 2d und 2e erfordert. 2Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird. 3§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht gegeben ist, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. 2Sie kann soweit erforderlich auf Kosten des Antragstellers Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.

 

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Anlagen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von der Genehmigung freigestellt oder lediglich anzuzeigen sind.

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