(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständige Behörde.

 

(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend. 2Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.

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